Bundesteilhabegesetz – Hilfe für Menschen mit Behinderung
Das Kabinett hat am 1. Dezember 2016 das Bundesteilhabegesetz beschlossen.
Das Ziel: mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung und mehr Unterstützung für eine individuelle Lebensplanung.
Ab 2017 werden die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich erhöht. Die Vermögensfreigrenze liegt dann bei 25.000 Euro. Bis 2020 soll die Freigrenze auf 50.000 Euro steigen. Das Partnereinkommen wird nicht angerechnet.
Neu ist, dass der Vermögensfreibetrag von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe von 2.600 auf 5.000 Euro angehoben wird. Davon sollen Menschen mit Behinderung profitieren, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Grundsätzlich gilt diese Regelung jedoch für alle Bezieher von Leistungen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch.
Menschen mit Behinderung sollen wählen können, ob sie länger in ihrem vertrauten Umfeld, der eigenen Wohnung leben wollen. Wer in einer eigenen Wohnung lebt und Assistenz benötigt, ist vom „Poolen“ der Leistungen befreit. Assistenzleistungen müssen dann nicht mit anderen Betroffenen geteilt werden. Dazu käme es erst, wenn Betroffene in Betreuungseinrichtungen leben.
Arbeitgeber werden durch ein „Budget für Arbeit“ unterstützt. Wenn sie Menschen mit wesentlicher Behinderung einstellen, erhalten sie Lohnkostenzuschüsse von bis zu 75 Prozent. Vom Amt sollen die Kosten für die erforderliche Begleitung am Arbeitsmarkt übernommen werden. Das „Budget für Arbeit“ ermöglicht damit eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
Zudem wurde das Arbeitsförderungsgelt für die rund 300.000 Beschäftigten in Werkstätten von 26 Euro monatlich auf 52 Euro verdoppelt. Das Arbeitsförderungsgelt ist eine Zusatzleistung zum Arbeitsentgelt für jeden beschäftigten Menschen mit Behinderung in einer anerkannten Werkstatt.
Weitere Änderungen im Überblick
- Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse
- Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Damit werden Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen eine Promotion ermöglicht.
Kein Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe - Erstmals sollen im Herbst 2017 Frauenbeauftragte gewählt werden. Die Frauenbeauftragte vertritt die Anliegen der Frauen in den Werkstätten gegenüber der Werkstattleitung.
Auch Werkstatträte erhalten mehr Rechte. Für besonders wichtige Angelegenheiten, etwa den Arbeitslohn, hat der Werkstattrat künftig ein Mitbestimmungsrecht. - Künftig soll es nur noch einen Ansprechpartner geben, auch wenn mehrere Träger Hilfen zahlen.
Vortragspräsentation von Rechtsanwältin Jana Laurentius – Fachanwältin für Sozialrecht
Recht für Schwerbehinderte „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen“ sieht der Gesetzgeber für Schwerbehinderte vor – und will damit das Leben von Schwerbehinderten erleichtern. Eine Palette von Erleichterungen und Ansprüchen ist vorgesehen. Vortrag gehalten am 1. Dezember 2016. Sie mehr über die Voraussetzungen und Rechte die Schwerbehinderte haben. Referentin war die Bonner Rechtsanwältin Jana Laurentius, Fachanwältin für Sozialrecht