Spenden

Als gemeinnütziger Verein freuen wir uns über jegliche finanzielle Zuwendungen.

Der Zweck des Vereins „Recht-Verständlich! e. V.” besteht in der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, vgl. Abschnitt A, Nr. 4 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der EStDV. Der Verein ist berechtigt, für Spenden, die ihm zur Verwendung für diesen Zweck zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigung) nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auszustellen, vgl. § 50 Abs. 1 EStDV.

Aus Kostengründen wurde das bisherige Spendenkonto bei der VR-Bank Bonn eG gekündigt. Geldspenden sind daher nunmehr „bar“ möglich.

Für eine Spendenbescheineigung werde dann von Ihnen weitere Daten benötigt:  Ihren Vor- und Zunamen sowie Ihre Adresse (Straße, Hausnummer und Postleitzahl).

Leider dürfen wir hinsichtlich des Entgelts für die Nutzung der Vorträge keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

Zuwendungsbestätigungen können auch grundsätzlich für Sachzuwendungen erteilt werden. Die Sache wird dann mit ihrem gemeinen Wert – dem Marktwert – bewertet. Die Leistungen eines Sponsors sind nur dann eine steuerbegünstigte Zuwendung, wenn keine Gegenleistung des Vereins erbracht wird.

Keine steuerbegünstigte Zuwendungen sind Dienstleistungen – wie auch der Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte – oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten (z.B. die Überlassung von Räumen).