Satzung des Vereins Recht-Verständlich! e.V.
- 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Recht-Verständlich!“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bonn.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftjahr endet am 31. Dezember 2005.
- 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Insbesondere Privatleuten und Existenzgründern soll alltagsrelevantes Recht verständlich vermittelt werden.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vorträge, durch Veröffentlichungen in Zeitungen, im Internet und sonstigen Schriften.
Der Verein verfolgt weder die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten, noch die Rechtsberatung in Einzelfällen.
- 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder und die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Als korrespondierendes Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich dem Verein verbunden fühlt und bereit ist, ihn nach Möglichkeit in der Vereinstätigkeit zu unterstützen. Darüber hinausgehend übernehmen korrespondierende Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung wird nicht begründet.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitglieds, b. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. c. durch Ausschluss, d. oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit zwei Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 6 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
- 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
- 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
- 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. 5 weitere Mitglieder des Vorstandes können gewählt werden. Die Wahl ist geheim; sie kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch durch Zuruf erfolgen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
(3) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder hat Alleinvertretungsmacht.
(4) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstückgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als € 5000 (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(5) Der Vorstand trifft Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- 9 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
- Erstellung eines Jahresberichtes nach Ablauf des Geschäftsjahres,
- Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
- Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
- Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen.
- 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung an die letztbenannte Anschrift/Faxnummer/E-Mail der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
(4) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf zunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(7) Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(8) Die Satzung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn die mit der Einladung versandte Tagesordnung diesen Punkt enthält.
- 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung, die entsprechend § 10 (8) erfolgt, oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Internationalen Club La Redoute Bonn e.V.